Der Begriff des Erbbaurechts hat mit “Erbe” nichts zu tun. Unter einem Erbbaurecht versteht man ein zeitlich begrenztes Recht (meist 99 Jahre), auf einem fremden Grundstück ein Haus zu erbauen oder zu verkaufen, ohne selbst das Grundstück besitzen zu müssen. Dem Erbbaurechtsnehmer, Erbauer oder Verkäufer, wird vom Erbbaurechtsgeber, Grundstückseigentümer, ein Nutzungsrecht eingeräumt. Mit diesem Nutzungsrecht wird der Erbbaurechtsnehmer also Alleineigentümer aller Immobilien und ihm stehen auch jegliche Einnahmen, z.B. Mieteinnahmen, zu. Als Gegenleistung zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Erbbaurechtsgeber einen im Voraus festgelegten Erbbauzins. Beide Parteien können ihre Rechte auch weiterverkaufen, beleihen, vererben oder verschenken.
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