Bei Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilien ist oft ein Eintrag ins Grundbuch erforderlich. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem die Besitzverhältnisse für alle Immobilien in Deutschland festgehalten werden. Einzelne Grundbücher beinhalten alle vorhandenen Grundstücke, Verkehrsflächen und Gebäude eines Bezirks. Die Benennung der Immobilien wird dabei vom Katasteramt vorgegeben.
Bei Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilien ist oft ein Eintrag ins Grundbuch erforderlich. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, in dem die Besitzverhältnisse für alle Immobilien in Österreich festgehalten werden. Einzelne Grundbücher beinhalten alle vorhandenen Grundstücke, Verkehrsflächen und Gebäude eines Bezirks. Die Benennung der Immobilien wird dabei vom Vermessungsamt vorgegeben.
Für jedes Grundstück wird im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das neben einem Deckblatt und einem Bestandsverzeichnis die folgenden drei Abschnitte umfasst.
Im A-Blatt steht in erster Linie die Adresse, die Fläche, die Grundstücksnummer und die Benützungsart. Auch verbundene Rechte oder öffentliche Beschränkungen, die mit dem Grundstück verbunden werden, stehen im A-Blatt.
Das B-Blatt dient zur Eintragung der Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilie. Falls es sich bei einer Eintragung um mehr als eine Person handelt, dann wird in Form von Bruchzahlen die Anteile der Beteiligten festgehalten. Detaillierte Informationen über Eigentümer (z.B. Insolvenz, Minderjährigkeit, Vertretung durch Erwachsene) findet man als Beschränkung ebenfalls im B-Blatt.
Mit der Immobilie verbundene Belastungen wie Pfandrechte, Servituten oder Wiederkaufsrechte kann man im Lastenblatt nachlesen. Grundsätzlich möchte man hier zeigen auf welche Art und Weise die Immobilie belastet wird. Im Falle des Pfandrechts kann die Immobilie beispielsweise als Sicherheit für eine Immobilienfinanzierung dienen und wird somit im C-Blatt des Grundbuchs verzeichnet.
Dafür benötigen Sie in den meisten Fällen die Hilfe eines Notars. Zu den Notargebühren kommt dabei noch die Gebühr für die Änderung des Grundbucheintrags, die sich am Wert der Immobilie orientiert. Eine Änderung im Grundbuch ist deshalb recht kostspielig und sollte nur dann vorgenommen werden, wenn sie absolut notwendig ist.
Grundsätzlich kann in Österreich jede und jeder Einsicht in das Grundbuch nehmen, da es sich um ein öffentliches Register/Verzeichnis handelt. Dies kann nun auf mehreren Arten erfolgen. Die Einsichtnahme in dem jeweiligen Bezirksgericht kann per schriftlicher Anforderung und einer Gebühr von 14,40 Euro erfolgen. Auch ein Notar kann durch eine Abfrage Ihnen die Einsichtnahme mit der selben Gebühr verschaffen. Eine Reihe von Online-Diensten können Ihnen ebenfalls die Einsicht in das Grundbuch einer Immobilie ermöglichen.