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Stolpersteine
24. März 2022
Lesezeit 4 Minuten

Vollstreckbarkeit der Grundschuld (§800 ZPO) und Einmalvalutierungserklärung

Denken Sie darüber nach, Ihre Immobilie zu beleihen? Dann können Sie schon im Vorfeld ein paar mögliche Hindernisse aus dem Weg räumen, die zur Verzögerung der Beleihung und damit zur Auszahlung Ihres Vermögens beitragen können. Zum Auftakt der neuen Ratgeber-Expertenreihe Stolpersteine bei der Immobilienfinanzierung hat der Immobilienfinanzierungsexperte und Gründer von Bambus Franz Hoerhager für Sie zusammengefasst, welche Hürden bei der Beleihung einer Immobilie auf Sie zukommen können und wie Sie selbst den Vorgang beschleunigen.

Unsere Kunden erzählen uns oft, wie kompliziert ihre Immobilienfinanzierungen waren, bevor sie mit Bambus zusammengearbeitet haben. Der Grund ist, dass die meisten Eigenheimbesitzer nur einmal in ihrem Leben mit Immobilienfinanzierungen zu tun haben. Die immer stärker standardisierten Prozesse bereiten unsere Kunden nicht auf Spezialfälle vor, die immer wieder vorkommen.

Und diese Spezialfälle können auch bei der Beleihung von Immobilien auftauchen. Um Sie als Eigenheimbesitzer auf die möglichen Stolpersteine im Prozess der Beleihung vorzubereiten, nun hier einmal Schritt für Schritt erklärt, worauf die Bank bei der Beleihung Ihrer Immobilie achtet und welche rechtlichen und vertraglichen Aspekte dabei eine Rolle spielen.

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Ist die bestehende Grundschuld nach § 800 ZPO vollstreckbar?

Wenn Sie Ihre Immobilie beim Kauf mit einem Darlehen finanziert haben, haben Sie mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Diese wird üblicherweise von der Bank mit einer Zwangsvollstreckung gemäß § 800 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesichert. Sollten Sie Ihre monatlichen Raten also später einmal nicht mehr bezahlen können, kann die Bank auf Ihre Immobilie zugreifen. Dieser Zugriff erfolgt über eine Zwangsversteigerung. Ihr Darlehensgeber kann die Versteigerung jedoch nur erwirken, wenn er das Recht dazu hat. Bei einer einfachen Grundschuld bedeutet das, dass die Bank klagen muss, um die Versteigerung einzufordern. Wurde jedoch im Grundbuch eine Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO eingetragen, kann ohne voriges Gerichtsurteil die Immobilie vom Vollstreckungsgericht zwangsversteigert werden.

Je nachdem, ob Ihre Grundschuld mit oder ohne Zwangsvollstreckung eingetragen wurde, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie der neue Darlehensgeber bei der Beleihung Ihrer Immobilie reagieren kann.

Möglichkeit eins: Der neue Darlehensgeber beteiligt sich an der bestehenden Grundschuld

Wenn Ihre bestehende Grundschuld bereits mit einer Zwangsvollstreckung eingetragen ist, wird bei einer Beleihung üblicherweise ein Teil der bestehenden Grundschuld an die neue Bank abgetreten. Dadurch können zwei Kredite mit der ursprünglichen Grundschuld bedient werden. Vorteil ist, dass sich der Abwicklungsprozess etwas einfacher und schneller gestaltet.

Für den Fall, dass Ihre Grundschuld nicht mit einer Zwangsvollstreckung eingetragen wurde, gibt es noch eine weitere Option.

Möglichkeit zwei: Die Bank trägt eine zweite Grundschuld ein

Wenn der neue Darlehensgeber sich nicht an der bestehenden Grundschuld beteiligen möchte, kann er die Beleihung alternativ mit einer zweiten Grundschuld eintragen lassen. Handelt es sich um ein nachrangiges Darlehen, möchte die neue Bank höchstwahrscheinlich sicherstellen, dass die erstrangige Grundschuld nicht zur Besicherung neuer Darlehen verwendet werden kann. Diese Sicherheit wird üblicherweise durch die sogenannte Einmalvalutierungserklärung der alten Bank gewährleistet. Mit dieser kann die neue Bank das Risiko eines Kapitalverlusts reduzieren.

Exkurs: Das ist eine Einmalvalutierungserklärung

Die bestehende Grundschuld ist im Regelfall größer, als das noch ausstehende Darlehen. Denn die Grundschuld wird als Fixbetrag eingetragen und nicht an das durch Tilgungen immer kleiner werdende Darlehen angepasst. Zudem ist die bestehende Grundschuld in der Regel als erstrangiges Darlehen im Grundbuch eingetragen. Damit hat die alte Bank mit der bestehenden Grundschuld einen entscheidenden Vorteile gegenüber der neuen Bank.

Die alte Bank könnte weitere Darlehen mit der bestehenden Grundschuld absichern. Deshalb wird in diesem Fall üblicherweise von dem neuen Darlehensgeber eine Einmalvalutierungserklärung von der alten Bank verlangt. Mit dieser Erklärung versichert der alte Darlehensgeber der neuen Bank, dass die bestehende Grundschuld nicht für weitere Kredite genutzt wird. Denn jeder neue Kredit, der mit der bestehenden Grundschuld abgesichert wird, würde dafür sorgen, dass das zweite Darlehen im Rang immer weiter nach unten rutscht. Das Risiko eines Zahlungsausfalls für den zweiten Darlehensgeber erhöht sich also, wenn Sie als Immobilienbesitzer die monatlichen Kreditraten nicht mehr bezahlen können. Denn in diesem Fall wird, wie der Name schon sagt, zunächst der Kredit ersten Ranges bedient.

Prüfen Sie besser selbst vorab Ihre Immobilienfinanzierung und beschleunigen Sie so den Beleihungsprozess

Die Einmalvalutierungserklärung ist eines von vielen Beispielen, die für Sie als Kreditnehmer den Prozess der Beleihung verzögern kann. Prüfen Sie daher besser selbst im ersten Schritt, ob Ihre Grundschuld mit einer Zwangsvollstreckung eingetragen ist. Wenn diese fehlen sollte, können Sie gleich selbst eine Einmalvalutierungserklärung bei Ihrer alten Bank beantragen. Denn wenn die neue Bank erst am Ende Ihres Antragsverfahrens der Immobilienbeleihung bemerkt, dass die Zwangsvollstreckung bei der Grundschuld fehlt, kann das entweder zu einer negativen Kreditentscheidung führen oder den Prozess maßgeblich verzögern.

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Über den/die AuthorIn
Franz Hoerhager

Franz Hoerhager ist Mitgründer der Immobilienfinanzierungsvermittlung Bambus und hat langjährige Erfahrung in der Finanzbranche.

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