Viele Eltern denken ab einem gewissen Alter darüber nach, wie sie ihren Kindern Immobilienbesitz oder sonstiges Vermögen vererben. Diese Angelegenheit bereits zu Lebzeiten zu klären, ist ausgesprochen ratsam. Denn: Mit der rechtzeitigen Klärung von Besitzverhältnissen sorgen Sie für Sicherheit und Flexibilität Ihrer Nachkommen und können Ihre Immobilie möglichst steuerschonend verereben.
Sie möchten Ihr Eigenheim an Ihre Kinder überschreiben und dieses möglichst kostengünstig vererben? Dann sollten Sie eine Schenkung als Option berücksichtigen. So erleben Sie einerseits noch zu Lebzeiten die Freude der Beschenkten und wissen anderseits, dass diese später finanziell gut abgesichert sind. Doch vorab sollten Sie sich genauestens über die Rechtslage informieren. Das bedeutet eine Schenkung in Deutschland aus rechtlicher Sicht:
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Überschreibung von Vermögen oder Sachwerten unter Lebenden, die vertraglich zwischen zwei Parteien vereinbart wird. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der Beschenkten/des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss. Je nachdem, welche Schenkungsart vorliegt, kann die Schenkung ohne schriftlichen Vertrag formlos erfolgen oder muss notariell beglaubigt werden. Häufig werden Schenkungen im Vorfeld von Erbvorgängen vorgenommen.
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen zwei Schenkungsarten:
Bei einer Handschenkung handelt es sich um eine überraschende Schenkung, die in der Regel nicht schriftlich festgehalten wird. Durch die Übergabe des beispielsweise Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenks ist die Handschenkung sofort abgeschlossen. Der Beschenkte kann in diesem Fall sofort über sein Geschenk verfügen. Bei kleineren Präsenten hat die Handschenkung keine steuerlichen Auswirkungen. Im Fall von geschenkten Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen werden – je nach Verwandtschaftsgrad – möglicherweise Schenkungssteuern fällig.
Wenn die Schenkung eines beispielsweise größeren Geldbetrags oder einer Immobilie nicht sofort abgeschlossen wird, spricht man von einem sogenannten Schenkungsversprechen. Nach § 518 BGB ist für solch ein Schenkungsversprechen eine notarielle Beurkundung notwendig. Nur dann ist die Schenkung rechtswirksam. Schenkungsversprechen werden häufig zur vorsorglichen Vererbung von Immobilien von Eltern an ihre Kinder genutzt. Denn mit den entsprechenden Freibeträgen für eine Schenkung können Kosten und Steuern optimiert werden.
In Deutschland müssen auch auf Schenkungen Steuern gezahlt werden. Jedoch ist es mit den entsprechenden Freibeträgen möglich, einen Vermögenswert, wie beispielsweise eine Immobilie, steuerfrei bereits zu Lebzeiten an Kinder oder Enkelkinder zu vererben. Die Höhe der Freibeträge hängt dabei im Wesentlichen von dem Verwandtschaftsgrad ab. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge.
Die folgenden Freibeträge können nach deutschem Erbrecht alle zehn Jahre ausgeschöpft werden:
Freibeträge für Schenkungen an... | Freibetrag nach § 16 ErbStG |
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…Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 € |
…Kinder und Enkelkinder (deren Eltern verstorben sind) sowie Adoptiv- und Stiefkinder | 400.000 € |
...Enkelkinder | 200.000 € |
...Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 € |
…Geschwister, Kinder der Geschwister, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und alle anderen Empfänger | 20.000 € |
Wenn Sie einem nahen Verwandten eine Immobilie oder Ähnliches vermachen möchten, könnten Sie diese mithilfe eines notariell beurkundeten Schenkungsversprechens verschenken. Wird die Schenkung mehr als 10 Jahre vor Ableben des Schenkenden vollständig durchgeführt, ist die Schenkung innerhalb des jeweiligen Freibetrags steuerfrei. Vorsicht: Es darf in dem Zeitraum auch nicht etwa ein Nießbrauchrecht für den Schenkenden bestehen. Auch die Erbschaftssteuer würde in diesem Fall nicht mehr anfallen. Allerdings sollten Sie die konkrete und individuelle Situation unbedingt vorher mit einem Steuerberater besprechen.
Anstatt mit einer Schenkung einen Teil Ihres Vermögens vorsorglich zu vererben, können Sie Ihren Kindern auch zu einer eigenen Immobilie verhelfen – und damit den Grundstein dafür legen, dass sich diese ein eigenes Vermögen aufbauen.
Das ist zum Beispiel mit dem Teilverkauf Ihres Eigenheims möglich. Mit dem daraus freigesetzten Vermögen können Sie Ihren Kindern das Startkapitel zum Erwerb einer eigenen Immobilie schenken.